13.08.2013
Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Wer einen Handwerker „schwarz“ beauftragt - also bei der Beauftragung die Abmachung trifft, dass „ohne Rechnung“ gearbeitet wird -, handelt am Rechtsstaat vorbei. Erweist sich die erbrachte Leistung dann als mangelhaft, kann eine Mangelbeseitigung nicht eingefordert werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 1. August 2013 macht deutlich, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Seit dem 1. August 2004 gilt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung - siehe Baulinks-Beitrag „Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung tritt in Kraft“ vom 31.7.2004. Sieben Jahre später fällt nun der Bundesgerichtshof zu diesem Gesetz erstmalig eine Entscheidung, die dem Fachhandwerk deutlich den Rücken stärkt. Die Essenz:- Wer sich als Kunde auf Billigheimer und deren Leistungspfusch einlässt, geht bereits ein hohes Qualitätsrisiko ein.
- Wird die Arbeit zudem ohne Rechnung (und Zahlung von Mehrwertsteuer) geleistet, um es noch billiger zu machen, dann geht es nicht allein um Steuerhinterziehung.
- Haben sich Auftraggeber und -nehmer auf diese illegale Weise abgesprochen, wertet der Rechtsstaat den Werkvertrag so, als ob er gar nicht zustande gekommen wäre. Ein Mängelhaftungsanspruch lässt sich dann gerichtlich nicht mehr durchsetzen.