07.04.2009

Eigenverbrauch von PV-Strom: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Anweisung an die Finanzämter

Eigenverbrauch von PV-Strom: Bundesfinanzministerium veröffentlicht Anweisung an die Finanzämter Betreiber von Solarstromanlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb genommen werden und eine Leistungsgrenze von 30 Kilowatt Leistung nicht überschreiten, erhalten laut neuem EEG 2009 (Paragraf 33 Abs. 2) für jede Kilowattstunde Solarstrom, die selbst verbraucht wird, eine Vergütung (im Jahr 2009: 25,01 ct/kWh). Der BSW-Solar hatte in den vergangenen Wochen im Dialog mit der Bundesregierung intensiv darauf hingewirkt, die noch offenen Fragen zur steuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs zu klären (BSW-Solar-Intern berichtete). Dabei hatte sich insbesondere die Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder als langwierig und schwierig dargestellt. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Anweisung zur künftigen umsatzsteuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs an die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Die Anweisung, die am 1. April vorab veröffentlicht wurde, wird in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht und somit zu verbindlichen Vorgabe für alle Finanzämter in Deutschland. Die Anweisung enthält folgende Eckpunkte: - Ein Anlagenbetreiber kann unabhängig davon, wo der Strom tatsächlich verbraucht wird und ob er für den Strom die volle Einspeisevergütung (43,01 ct/kWh) oder die Eigenverbrauchsvergütung (25,01 ct/kWh) erhält, die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuordnen. Voraussetzung ist, dass die Anlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist (Ausschluss von Inselanlagen). Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht dem Anlagenbetreiber daher gemäß Umsatzsteuergesetz der vollständige Vorsteuerabzug zu (die Wahl der Kleinunternehmerregelung bleibt davon unberührt auch weiterhin möglich). - Umsatzsteuerrechtlich wird der gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Strom an den Netzbetreiber geliefert. Soweit der Anlagenbetreiber den Strom direkt verbraucht und die Eigenverbrauchsvergütung in Anspruch nimmt, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor. - Der Wert des (rück-)gelieferten Stroms wird mit der Differenz aus Einspeisevergütung (43,01 ct) und Eigenverbrauchsvergütung (25,01 ct) bemessen, beträgt also netto 18ct je Kilowattstunde. - Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer (19 Prozent von 18ct) als Vorsteuer abziehen, wenn dieser Strom für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Die private Nutzung des direkt verbrauchten Stroms ist hingegen nicht vorsteuerabzugsfähig. Die Anweisung wird rechtsverbindlich, sobald die Direktive im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Der BSW-Solar wird in Kürze eine detaillierte Auswertung der neuen Regelung veröffentlichen und das Merkblatt zum PV-Eigenverbrauch auf Basis der BMF-Anweisung aktualisieren. Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter folgendem Direktlink: www.solarwirtschaft.de/fileadmin/content_files/BMF_UST_Direktverbrauch.pdf

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