05.02.2009

Bundesregierung: Eigenverbrauch von Solarstrom keine steuerlichen Nachteile

Bundesregierung: Eigenverbrauch von Solarstrom bringt keine steuerlichen Nachteile Betreiber von Solarstromanlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb genommen werden und eine Leistungsgrenze von 30 Kilowatt Leistung nicht überschreiten, erhalten laut neuem EEG 2009 für jede Kilowattstunde Solarstrom, die selbst genutzt wird eine Vergütung (im Jahr 2009: 25,01 ct/kWh). Offen war bisher die Frage der steuerlichen Behandlung des selbst verbrauchten Solarstroms. Bundesumwelt- und Bundesfinanzministerium haben nun eine gemeinsame Einigung getroffen, die eine weitgehende Beibehaltung der Unternehmereigenschaft bei Eigenverbrauch von PV-Strom sicherstellt (nach Aussage des Bundesumweltministeriums mindestens bis zu einem Eigenverbrauchsanteil von 50 Prozent, in Einzelfällen ggf. auch darüber, Privathaushalte werden nach Experteneinschätzung i.d.R. zwischen 10 und 20 Prozent Eigenverbrauchsanteil erreichen). Darüber hinaus soll der selbst verbrauchte Strom umsatzsteuerrechtlich weitgehend genau so behandelt werden wie der eingespeiste Strom. Demnach wäre ausschlaggebend, dass die Anlage Strom produziert und in jedem Fall (ob eingespeist oder selbst verbraucht) eine Handelsbeziehung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber besteht. Der Wert des selbst verbrauchten Stroms soll - so der Vorschlag der beiden Bundesministerien - dem des eingespeisten Stroms entsprechen, für im Jahr 2009 in Betrieb genommene Anlagen also 43,01 ct/kWh. Somit würde ein Anlagenbetreiber zwar 25,01 ct für jede selbst verbrauchte kWh PV-Strom vom Netzbetreiber erhalten, der Netzbetreiber würde jedoch 19 Prozent von (voraussichtlich) 43,01 ct Umsatzsteuer aufschlagen. Für den Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass der selbst genutzte Strom umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt wird wie der eingespeiste Strom. Durch die Beibehaltung der Unternehmereigenschaft kann also der gesamte produzierte Solarstrom beim Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Frage der Bewertung des selbst genutzten Stroms ist derzeit noch Gegenstand einer formellen Abstimmung des Bundes mit den Ländern und wird voraussichtlich bis März abschließend geklärt. Die gesamte Regelung wird dann im Bundessteuerblatt veröffentlicht und dient dann als Handlungsanweisung für alle Finanzämter. Bis zur Veröffentlichung dieser Einigung im Bundesfinanzblatt sollten Anlagenbetreiber bei Fragen oder Unklarheiten seitens einzelner Netzbetreiber oder Finanzämter auf das nachfolgend verlinkte Informationsdokument des Bundesumweltministeriums sowie auf die bevorstehende Veröffentlichung der neuen Richtlinien im Bundesfinanzblatt verweisen.

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