18.07.2011

EEG-Novelle 2012 von Bundesrat verabschiedet

EEG-Novelle von Bundesrat verabschiedet: Gesetz tritt am 1.1.2012 in Kraft Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.07.2011 neben dem beschleunigten Ausstieg aus der Atomenergie die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz, wie vom Bundestag am 30.6. beschlossen, passieren lassen. Somit wird der bestehende Förderrahmen für die Photovoltaik mit nur geringfügigen Änderungen fortgeführt. Zusätzliche Förderkürzungen oder gar eine Deckelung des Zubaus, wie von Teilen der Berliner Regierungskoalition in den vergangenen Monaten erneut gefordert, haben somit keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Das EEG 2012 kann nun nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Eckpunkte aus Sicht der Photovoltaik-Branche: Vergütung/Degression Es wird keine Mengenbegrenzung/Deckelung des PV-Zubaus geben. Der schon bekannte Wachstumskorridor (2.500 bis 3.500 MWp) bleibt auch weiterhin mit dem schon bestehenden Degressionsmechanismus mit 3-Prozentpunkt-Aufschlägen je 1.000 MWp Überschreitung des Korridors voll erhalten. Außerdem sollen auch die bisherigen vier Dachvergütungsklassen (0-30, 30-100, 100-1.000, >1.000 kWp) beibehalten werden. Änderungen ergeben sich nach der EEG-Novelle am Turnus zukünftiger Förderanpassungen und dem Bemessungszeitraum für damit verbundene Änderungen an der Förderhöhe: Zum 1. Januar eines Jahres wird es weiterhin eine Basisdegression von 9 Prozent geben, sofern der Zubau im Zielkorridor zwischen 2.500 und 3.500 MWp liegt. Wie bisher soll dafür der Bemessungszeitraum Oktober des vorletzten Jahres bis September des Vorjahres zu Grunde gelegt werden. Überschreitet der PV-Zubau im Bemessungszeitraum 3.500 MWp, so soll die Degression um maximal fünf Stufen von jeweils 3-Prozentpunkten pro 1.000 MWp zusätzlichem PV-Zubau steigen. Unterschreitet der Zubau 2.500 MWp, so soll die Degression in drei 500-MWp-Schritten jeweils um 2,5-Prozentpunkte sinken. Neu eingeführt werden Förderanpassungen zur Mitte eines Jahres - also erstmals zum 1. Juli 2012 - für den Fall, dass das PV-Marktwachstum den o.g. Korridor voraussichtlich überschreiten sollte. Anders als in diesem Jahr soll der Zeitraum zur Hochrechnung des Marktwachstums jedoch nicht nur drei Monate betragen, sondern sieben Monate: Das Marktwachstum wird zukünftig vom Oktober des Vorjahres bis zum April des laufenden Jahres von der Bundesnetzagentur gemessen und auf einen 12-Monatzeitraum hochgerechnet. Bei entsprechender Überschreitung des Zielkorridors würde dann eine wachstumsabhängige Absenkung, die bei maximal 15 Prozent liegen könnte (15 Prozent bei mehr als 7.500 MWp Zubau), zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen. Die in dieser Form erstmals zum 1.7.2012 neu eingeführten unterjährigen wachstumsabhängigen Anpassungen werden auf die Degression zum folgenden Jahreswechsel "angerechnet". Nach diesem Modell bleibt es also bei einer jährlichen Gesamtdegression von maximal 24 Prozent (bei Überschreiten eines Zubaus von 7.500 MWp im jeweils vorangegangenen Bemessungszeitraum). Eigenverbrauch Auch um die Eigenverbrauchsregelung bleibt es bei dem am 30.6. im Bundestag beschlossenen Stand: Die bislang für Neuanlagen bis Ende 2011 befristete Eigenverbrauchsregelung wird für weitere zwei Jahre in der jetzigen Form fortgeführt (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2014). Es erfolgt lediglich eine Klarstellung, dass der Solarstrom im Falle eines Verbrauchs durch Dritte nicht über das öffentliche Netz geleitet werden darf. Die Regelung soll auch zukünftig für PV-Anlagen bis 500 kWp Anlagengröße gelten. Auch die erhöhte Vergütung für selbst genutzte Strommengen oberhalb des 30-Prozent-Schwellenwertes bleibt erhalten. Der BSW-Solar hatte wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass dies ein unverzichtbarer Anreiz für die Entwicklung intelligenter Systeme der Verbrauchssteuerung und der Solarstromspeicherung ist. Über eine neu eingeführte Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung im Nachgang der Gesetzgebung mit Zustimmung des Bundestages die Eigenverbrauchsregelung anpassen und hier z.B. weitere technische Anforderungen formulieren. Freiflächen: Bei der Vergütung von Solarstrom aus Freiflächenanlagen gibt es leichte Veränderungen bei der Vergütungsfähigkeit von Konversionsflächen. Weiterhin vergütungsfähig sind Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in sogenannten FFH-Gebieten (gemäß Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) liegen. Künftig nicht mehr vergütungsfähig sind solche Konversionsflächen, die als Nationalparks und Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Hier gab es bereits in der Vergangenheit nur wenige Vorhaben, da das Naturschutzrecht ohnehin sehr enge Grenzen für bauliche Vorhaben in derartigen Gebieten setzt. In den letzten Wochen wurde zudem intensiv über eine Öffnung von Freiflächen für die Nutzung der Photovoltaik diskutiert. Forderungen nach einer Wiederaufnahme der Ackerflächen konnten sich jedoch nicht durchsetzen, so dass der Status quo (bis auf Nationalparks und Naturschutzgebiete) im Wesentlichen erhalten bleibt. Einspeisemanagement: Das Einspeisemanagement für PV-Anlagen über 100 kWp, das im EEG 2009 bislang nicht eindeutig geregelt war, wird nun rechtsverbindlich festgeschrieben. Demnach müssen neu errichtete PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2012 die Anforderungen zum Einspeisemanagement erfüllen (Fernabregelbarkeit und Abrufung der Ist-Einspeisung). Für bestehende Anlagen größer 100 kWp gilt: Die Vorgaben müssen erst ab 1.7.2012 erfüllt werden, es gilt also eine sechsmonatige Nachrüstfrist. Das Einspeisemanagement wird mit vereinfachten technischen Anforderungen auch auf Anlagen kleiner 100 kWp Leistung ausgeweitet: Anlagen zwischen 30-100 kWp, die nach dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2013 nachgerüstet werden. Neuanlagen müssen die Anforderungen ab dem 1.1.2012 erfüllen. Gefordert wird für diese Anlagen jedoch nur die Fernabregelbarkeit durch den Netzbetreiber z.B. mit Rundsteuerempfängern. Anlagen kleiner 30 kWp (nur Neuanlagen ab 1.1.2012) müssen entweder in das vereinfachte Einspeisemanagement eingebunden werden oder die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Leistung am Netzeinspeisepunkt reduzieren. Grundsätzlich gilt, dass PV-Anlagen kleiner 100 kWp nur nachrangig abgeregelt werden dürfen. Neu ist, dass bei Maßnahmen des Einspeisemanagements bis zu einem jährlichen Ausfall von 1 Prozent des Jahresertrages nur noch 95 Prozent der entgangenen Vergütung entschädigt werden. Darüber hinausgehende Ausfälle werden voll entschädigt. Diese neue Regelung gilt jedoch nur für Neuanlagen, die ab dem 1.1.2012 in Betrieb gehen. Marktintegration von Erneuerbarem Strom: Stark beschnitten wurde im EEG 2012 das sogenannte Grünstromprivileg, mit dem bislang die Vermarktung von EEG-Strom gefördert wurde. Energieversorger, die ihren Kunden Ökostrom-Tarife mit mindestens 50 Prozent EEG-Strom angeboten haben, wurden für die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Der BSW-Solar hatte einhellig mit den anderen EE-Verbänden die nun mit dem EEG 2012 beschlossene De-facto-Abschaffung des Grünstromprivilegs kritisiert. Die nun gleichzeitig neu eingeführte sogenannte Marktprämie, mit deren Hilfe es Betreibern von EE-Anlagen möglich werden soll, den Ökostrom direkt z.B. an der Börse verkaufen zu können, ist nach Auffassung des BSW-Solar nicht der geeignete Weg zur Marktintegration von Erneuerbarem Strom. Die Marktprämie verhindert die Vermarktung des Premiumprodukts "Ökostrom" an Verbraucher.
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