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Meine PV-Anlage - Steuerliche Betrachtung
Meine PV-Anlage - Steuerliche Betrachtung
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Meine PV-Anlage - Steuerliche Betrachtung

Ich habe eine PV-Anlage auf dem Dach und verkaufe meinen Strom und / oder möchte möglichst viel davon selbst verwenden.
Jedoch spricht da in den meisten Fällen auch das Finanzamt ein "Wörtchen" mit.
  • Was ist dabei zu beachten?
  • Wo sind Fallstricke im unendlichen Dschungel der gesetzlichen Vorgaben und Variationsmöglichkeiten?
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
  • Geht es auch ohne Finanzamt?
Unser Steuerexperte Tobias Meschede bringt in diesem Beitrag Licht in's Dunkel.

Sehen Sie, welchen Gestaltungsspielraum Sie haben, was wann erforderlich ist und wie Sie das Beste daraus machen.
Ihr ModEK - Moderne EnergieKonzepte - Team


Bitte beachten Sie: Alle nachfolgende Informationen stellen weder eine steuerliche, noch eine rechtliche Beratung dar und sind unverbindlich.
Die Informationen wurden aus öffentlich zugänglichen Quellen zusammengetragen.
Stuerliche Beratungen sind gesetzlich Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, juristische Beratungen Juristen vorbehalten. Bei rechtsverbindlichen Auskünften fragen Sie deshalb Ihren oder unseren jeweiligen Ansprechpartner.
Finanzamt

Neuerungen zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber für private PV-Anlagenbetreiber einige wesentlichen Änderungen beschlossen. Unter anderem sind dies:

  • Der Kauf einer Photovoltaikanlage (oder wesentlicher Komponenten*) ist von der Mehrwertsteuer befreit
  • Für den selbst genutzten Strom muß keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden
  • Es muß keine Einnahme-Überschußrechnung mehr gemacht werden bzw. die Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Netzbetreiber müssen nicht versteuert werden
Allerdings sind an diese Vereinfachung bestimmte Bedingungen geknüpft.
Dies wären insbesodnere:
  • Der Bau der Anlage erfolgt auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
  • Der Käufer / Betreiber ist eine natürliche Person, oder öffentliche Hand bzw. Eigentümer eiens dem Gemeinwohl dienenden Gebäudes
  • Die PV-Anlage darf maximal 30kWp groß sein, bei Mieteranlagen max. 15kWp
  • Teile des Stroms dürfen, ausgenommen an den Netzbetreiber, nicht verkauft (auch nicht verschenkt) werden (z.B. an den Mieter in der ELW)

Trifft mindestns eine der obigen Bedingungen nicht zu, gelten die bisherigen Reglen, die nachfolgend beschreiben sind.
Davon abgesehen, kann es in manchen Fällen trotzdem sinvoller sein, die bisherige Regelung in Anspruchnehmen, die nach wie vor angewendet werden kann.

* wesentlicher Komponenten: Leider hat der Gesetzgeber nicht spezifiziert, was "wsesentliche Komponenten" sind. Unstreitig sind dies sicher die PV-Module, die Wechselrichter, das Montagegestell, die Montage und evtl. installierte Batterien. Ob eine Wallbox auch ein "wesentlicher Teil" ist, darf dagegen bezweifelt werden.
** oder in der Nähe von Privatwohnungen : Ob der Carport im hinteren Teil des Grundstückes wohl auch als "in der Nähe" gilt? Diese Frage und ähnliche dürften wohl irgendwann vor Gericht landen, sofern der Gesetzgeber dies nicht genauer spezifiziert.

Finanzamt

Finanzamt

Beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist (fast) immer auch das Finanzamt mit im Spiel.
Und wenn es nur darum geht, festzustellen, dass Sie nicht steuerpflichtig sind, z.B. wenn Sie kein Strom verkaufen.

Im nachfolgenden möchten wir Ihnen in diesem Zusammenhang einige Begriffe und Zusammenhänge erklären und was diese mit Ihrer persönlichen "Beziehung" zum Finanzamt zu tun haben.

Insbesondere möchten wir Ihnen obiges Video nahelegen, welches unser Geschäftsführer mit dem Steuerberater Tobias Meschede diesbezüglioch geführt hat.

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Einnahme-Überschuß-Rechnung

Erzielen Sie Einnahmen mit dem Betrieb Ihrer PV-Anlage, interessiert sich das Finanzamt dafür.
Keine Angst: Das ist ziemlich einfach.
Sie erstellen einmal jährlich eine Tabelle mit allen Einnahmen und Ausgaben und tragen das Ergebnis (Einnahmen - Ausgaben - AfA) in das entsprechende Formular (Einkünfte aus Gewerbebetrieb - auch bei Elster) ein.

Beispiel:

Einnahmen:
Stromverkauf
1.500 EUR
Summe Einnahmen
1.500 EUR
 
Ausgaben:
PV-Versicherung
50 EUR
Steuerberatung
150 EUR
Summe Ausgaben
200 EUR
 
AfA*:
1.000 EUR
  5% von bsp. 20.000 EUR Kaufpreis
 
Ergebnis:
Einnahmen
1.500 EUR
Ausgaben
- 200 EUR
AfA
- 1.000 EUR
Ertrag:
300 EUR


*AfA = Abschreibung. Erklärung siehe weiter unten

Gewerbeanmeldung

Muß ich ein Gewerbe anmelden?

Hier muss zwischen Anmeldung beim Finanzamt und Gewerbeanmeldung auf Ihrer Gemeinde unterschieden werden.
Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde:
Im Prinzip ja.
Wichtig für die Gemeinde ist dabei die Gewerbesteuer.
Zu unterscheiden ist dabei, wer die PV-Anlage betreibt. Je nachdem, gibt es verschiedene Freibeträge, ab welchem Gewerbesteuer anfällt.
Die meisten privat betriebenen PV-Anlagen werden vom Hauseigentümer als Einzelperson betrieben. Dort liegt der Freibetrag derzeit bei 24.500 €.
Da "kleine" PV-Anlagen (unter 30kWp) in der Regel keine derart hohen Gewinne erwirtschaften, verzichten viele Gemeinden auf eine Gewerbeanmeldung.
Dahinter steht das Bestreben, Verwaltungsaufwand zu minimieren. Da Ihre Gewerbeanmeldung ja verwaltet werden müsste, aber keine Gewerbesteuern eingenommen werden, würde dies nur unnötige Verwaltungskosten erzeugen.

Wird die PV-Anlage von einer anderen Rechtsform, z.B. einer OHG, einer KG, oder einer juristischen Person (GmbH, AG) betrieben, so gelten andere Bestimmungen, die wir an dieser Stelle nicht betrachten wollen. Hierzu konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.
Gewerbeanmeldung beim Finanzamt:
Da Sie Strom verkaufen, betreiben Sie fiskalisch gesehen ein Gewerbe. Dies ist beim Finanzamt anzumelden. Hierzu gibt es spezielle Gewerbeanmeldebögen, die am Anfang Ihrer gewerblichen Tätigkeit von Ihnen ausgefüllt und dem Finanzamt zugehen müssen. Diesen Fragebogen erhalten Sie beim Finanzamt, oder unsere Kunden bei uns.
Diese Anmeldung ist u.a. auch erforderlich, damit Sie die beim Kauf and den Verkäufer entrichtete MwSt wieder zurück erhalten.
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Jeder kennt die "liebe Mehrwertsteuer", im Fachjargon auch als Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bekannt.
Auf nahezu alle Waren und Dienstleistungen erhebt der Gesetzgeber eine Mehwertsteuer (kurz MwSt.).
Bei PV-Anlagen ist diese "Ware" der verkaufte Strom.
Derjenige, der die Mehrwertsteuer bekommt, muß diese an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuer).
Im Gegenzug aber darf derjenige, der Waren oder Dienstleistungen bezieht und dabei MwSt bezahlt, diese vom Finanzamt zurückfordern (Vorsteuer).
Jedoch gibt es hier eine Ausnahme, die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Was diese besagt, lesen Sie weiter unten.

Einkommensteuer

Einkommensteuer

Als Betreiber einer PV-Anlage und erhalten Gelder für Ihre PV-Analge (z.B. Stromverkauf), gelten Sie steuerlich als Unternehmer.
In der Regel müssen Sie dafür eine sogenanne Einnahme-Überschuß-Rechnung anstellen, um den "Unternehmensgewinn" feststellen zu können.
Im Prinzip ist diese Rechnung einfach aufzustellen.

Einmal jährlich werden:
alle Einnahmen aufgeführt und zusammen gezählt.
Dann werden alle Ausgaben aufgeführt und ebenfalls zusammengezählt.
die Ausgaben werden von den Einnahmen abgezogen
Danach wird noch die AfA (Abschreibung, Erklärugn siehe weiter unten) abgezogen.
Und das Ergebnis ist dann der Ertrag.

Dieser Ertrag wird in der Sreuererklärung unter "Einkünfte aus Gewerbe/Verpachtung" angegeben.
Ist der Ertrag positiv, also größer 0, führt dies zu einer steuerlichen Belastung gemäß ihrem persönlichen Steuersatz.
Ist der Ertrag negativ, führt dies zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens und somit zu einer Mindung der Steuerlast.

Bei größeren Anlagen (z.B. über 100kW) bzw. höheren Einnahmen kann es dazu führen, dass eine Gewinnd- und Verlsutrechnugn gefordert ist. Für den privaten PV-Anlagenbesitzer mit einer analge auf seinen Wohnhaus dürfte dies aber äußerst selten der Fall sein.

Abschreibung

Abschreibung

Jede Sache unterleigt einer Alterung bzw. einem Wertverlust. So auch eine PV-Anlage.
Diesen Wertverlust darf ich steuerlich in Form der Abschreibung gletend machen. (Abschreibung wird i.d.R. mit AfA = Abschreibung für Abnutzung abgekürzt)
In der Einnahme-Überschuß rechnugn wird die AfA als Aufwand gebucht. D.h. sie reduziert den Gewinn.
Bsp: Ihre PV-Anlage hat 20.000EUR gekostet. Die Abschreibungszeit beträgt 20Jahre, also 5 % pro Jahr.
Dann sieht die Rechnugn grob so aus:

Einnahmen: 
1.500 EUR
AfA:
-1.000 EUR
  5% von 20.000
Ergebnis: 
500 EUR
  zu versteuernde Einnahmen


Dies ist an dieser Stelle eine stark vereinfachte Rechnung. In der Praxis kommen gerade auf der Ausgabenseite weitere Positionen wie z.B. PV-Versicherung, Wartung usw. hinzu.
In etlichen Fällen kann gerade zu Beginn ein negatives Ergebnis herauskommen, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.
Ist des Ergebnis über längere Zeit negativ, kann dies zu einer Einstufung als Liebhaberei führen. Schauen Sie sich bitte hierzu auch das Video mit Herrn Meschede am Anfang diser Seite an.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer-Regelung

Im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen wird immer wieder von der "Kleinunternehmerregelung" gesprochen.
Die Kleinunternehmerregelung regelt, ob Sie Umsatzsteuer (USt) (Mehrwertsteuer, oder kurz MwSt) als Bestandteil Ihrer Einnahmen an das Finanzamt abführen müssen.
Der Vereinfachung wegen möchte ich nachfolgend generell das Wort Mehrwertsteuer verwenden.*
Normalerweise ist in Ihren Einnahmen Mehrwertsteuer enthalten. Bei PV-Anlagen sind die Einnahmen normalerweise die Vergütung für den verkauften Strom.
Auf Ihrer Abrechnung steht als z.B. 100€ + 19% = 119 EUR.
Dies 19 EUR MsSt. müssen sie an das Finanzamt abführen. Dazu müssen Sie je nach Höhe des Betrages jährlich, vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Im Gegenzug erhalten Sie die auf bezogene Leistungen angefallenen MwSt (fachlich: Vorsteuer genannt) vom Finanzamt zurück.
Viele nutzen dies, um die beim Kauf der Anlage bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten.

Mit der Kleinunternehmerregelung verzichten Sie auf den Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuer-Anteil
Das bedeutet: Sie erhalten beim Verkauf des Stromes keine Mehrwertsteuer. In obigem Fall würden Sie also 100 EUR erhalten.
Im Gegenzug können Sie die beim Kauf der Anlage angefallene Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt zurückfordern.
Hintergrund ist eine Vereinfachung und Entlastung des PV-Anlagenbetreibers von zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Die Kleinunternehmerregelung ist an gewisse Umsatzgrenzen gebunden.
Ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung ist entweder zu Beginn der Unternehmerschaft möglich, oder nach min. 5 Jahren der "normalen" Besteuerung mit MwSt. (Regelbesteuerung).
Viele PV-Anlagenbesitzer nutzen zu Beginn die Regelbesteuerung (also den oben als erstes geschilderte Fall), um dadurch die beim Kauf angefallene Mehrwertsteuer wieder zurückzuerhalten. Nach 5 Jahren wechseln Sie in die Kleinunternehmerregelung, sofern die dafür geltenden Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden.

Zur Kleinunternehmerregelung finden Sie im Internet noch viele, meist sehr buchhalterisch abgefassten Texte. Wir haben hier versucht, den Sinn der Kelinunternehmerregelung vereinfacht und für Nicht-Buchhalter verständlich zu erklären.
Wollen Sie mehr wissen, sprechen Sie uns gerne an bzw. fragen Sie Ihren Steuerberater.

* Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer. Je nachdem, ob Sie eine Ware kaufen oder verkaufen, kommt der entsprechende Begriff zum Einsatz. Verkaufen Sie eine Ware, ist es Mehrwertsteuer, kaufen Sie eine Ware, ist es Vorsteuer. Und im Allgemeinen ist es Mehrwertsteuer. Also letztlich 3 Begriffe für faktisch ein und dieselbe Sache.