Wärmepumpenstrom wird günstiger – aber nur für diejenigen, die aktiv werden
Wärmepumpenstrom wird günstiger – aber nur für diejenigen, die aktiv werden
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes…“ (BGBl. 2025 I Nr. 347) wurde im Artikel 25 das Energiefinanzierungsgesetz angepasst:
Der bisherige Beihilfevorbehalt (§ 68 EnFG) wurde gestrichen.
Was heißt das konkret?
Das bereits 2022 beschlossene Umlagenprivileg für Wärmepumpen nach § 22 EnFG ist nun voll wirksam.
Für Strom, der in einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt verbraucht wird, entfallen:
• KWKG-Umlage
• Offshore-Netzumlage
2026 ergibt das rund 1,65 Ct/kWh brutto Preisvorteil. Bei 6.000 kWh/a sind das etwa 99 € pro Jahr.
Für 2025 beträgt die Entlastung noch rund 1,301 Ct/kWh – also ca. 78 € pro Jahr bei gleicher Abnahmemenge.
Wichtig: Der Anspruch muss angemeldet werden!
Die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber muss jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
In der Praxis:
• Haushaltskunden haben meist keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber.
• Der Stromversorger ist Netznutzer und muss den Anspruch weiterleiten.
• Dafür benötigt er rechtzeitig eine Meldung seines Kunden.
Viele Versorger bieten dafür bereits digitale Formulare an.
Fazit:
Wer eine Wärmepumpe mit separatem Zählpunkt betreibt und die Frist versäumt, verschenkt bares Geld.
Gerade in Zeiten steigender Netzentgelte lohnt es sich, auch die „kleinen“ Umlagebestandteile im Blick zu behalten.









